Rot beleuchtetes Firmengebäude der GVS-GROSSVERBRAUCHERSPEZIALISTEN eG in Friedewald

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der GVS eG Friedewald und dem Mitgliedsunternehmen als Verkäufer mit Unternehmern.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden seitens der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen nicht anerkannt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich bestätigt. Eingegangene Übersendungen per Telefax oder unterzeichnetem Brief sind rechtswirksam, nicht jedoch Zusendungen per E-Mail.
 

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die Angaben in den Katalogen und im Onlineshop sind abschließend. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Die Zusicherung von Eigenschaften erfolgt ausschließlich schriftlich.

2.3 Unwesentliche Änderungen im Rahmen dieses Vertrages behält sich die GVS oder das Mitgliedsunternehmen ausdrücklich vor, dies gilt insbesondere für geringfügige Änderung der Verpackung oder Verpackungs¬einheiten. Bei Änderungen grundlegender Art oder wo der vertragsgemäße Zweck der Lieferung erheblich eingeschränkt wird, gilt die vorhergehende Bestimmung nicht.

2.4 Der Käufer kann telefonisch, per Fax, Ordermanager bzw. Onlineshop bei der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen bestellen. Dies ist ein verbindlicher Antrag.

2.5 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware zustande.
 

3. Lieferung

3.1 Die von der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen genannten Liefertermine sind unverbindliche Angaben, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin von diesen bezeichnet wurde.

3.2 Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt entbinden die GVS oder das Mitgliedsunternehmen, auch wenn sie bei dessen Lieferanten auftreten, von jeder Lieferungspflicht. Sie berechtigen die GVS oder das Mitgliedsunternehmen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer ange¬messe¬nen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Die GVS oder das Mitgliedsunternehmen ist zu Teillieferungen oder Teil¬leistungen und zur Abrechnung der Teillieferungen jederzeit berechtigt. Wird nur zu wenig Ware geliefert, berechtigt dies nicht vom Rücktritt vom Kaufvertrag.
 

4. Preise, Zahlung und Verzug

4.1 Es gilt grundsätzlich der bei der Auftragsbestätigung genannte Preis, ansonsten, soweit nicht anderes vereinbart ist, der am Tag der Annahme der Bestellung in der Verkäuferpreisliste genannte Preis.

4.2 Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer; eventuell Kosten für Paketversand. Angegebene Lieferkosten beinhalten nur Abladung an der Bordsteinkante / auf dem Hofplatz des Käufers.

4.3 Aufträge werden grundsätzlich nur ab einer Mindestbestellmenge von 100,- Euro (netto) angenommen, es sei denn, ein Kleinauftrag wurde seitens des Verkäufers schriftlich bestätigt. Ist dies der Fall, wird eine Bearbeitungspauschale von 15,- Euro je Kleinauftrag berechnet.

4.4 Rechnungen der GVS oder des Mitgliedsunternehmens sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

4.5 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten sich die GVS und die Mitgliedsunternehmen ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

4.6 30 Tage nach Rechnungsstellung kommt der Käufer, ohne dass es bei Kaufleuten gemäß HGB einer Mahnung bedarf, in Verzug. Er hat dann als Unternehmer Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung zu zahlen.

4.7 Anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Käufers. Sofern die GVS oder das Mitgliedsunternehmen Mahnungen versendet, fällt zumindest eine Aufwandspauschale von 5,- Euro pro Mahnschreiben an.

4.8 Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behält sich die GVS oder das Mitglieds-unternehmen vor. Erhält der Käufer keine Rechnung mit der Lieferung oder spätestens eine Woche nach Lieferung, ist er verpflichtet, die GVS oder das Mitgliedsunternehmen per Fax oder Email zu informieren, um einen Zahlungsverzug zu vermeiden.

4.9 Zur Aufrechnung von Gegenforderungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung ist bei Lieferungen durch die GVS nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zulässig, nicht gegenüber einem anderen Mitgliedsunternehmen der GVS oder bei Lieferung durch ein Mitgliedsunternehmen gegenüber GVS selbst.
 

5. Gefahrübergang

5.1 Bei Lieferungen durch die GVS oder ein Mitgliedsunternehmen an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Beladung der Ware in das eigene Transportmittel oder der Übergabe an den Lieferdienst auf den Käufer über. Die GVS bzw. das Mitgliedsunternehmen schließen eine geschäftsübliche Transportversicherung nach dem Wert der Kaufsache ab. Die Abwicklung eines Schadensfalls mit der Versicherung ist Sache des Käufers. Schäden sind unverzüglich geltend zu machen. Die Versicherungsdaten erhält der Käufer auf Anfrage bei der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen. Eine Neulieferung erfolgt gegen neue Rechnungsstellung. Eine Verrechnung mit anstehenden Leistungen der Transport¬versicherung ist erfolgt nicht.

5.2 Der Übergabe steht gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entste-hen¬der Forderungen Eigentum des Verkäufers. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Geldes bei uns, bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel sowie im Lastschriftverfahren die vorbehaltlose Gutschrift.

6.2 Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

6.3 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GVS oder des Mitgliedsunternehmens, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

6.4 Die GVS oder das Mitgliedsunternehmen verpflichten sich jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann die GVS oder das Mitgliedsunternehmen verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.5 Die GVS oder das Mitgliedsunternehmen verpflichtet sich, die Forderungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen.
 

7. Rücksendungen

7.1 Von der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen unveranlasste Warenrücksendungen ohne Vorliegen von Mängeln oder ungenehmigter Überbelieferung befreien nur dann von der Kaufpreiszahlung, wenn die GVS oder das Mitgliedsunternehmen der Rückabwicklung ausdrücklich zugestimmt hat. Rücksendungen werden nur unter Vorbehalt des Verkäufers zur Prüfung angenommen.

7.2 Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann vom Verkäufer bearbeitet werden, wenn der Rücksendung zumindest eine Kopie des Lieferscheins/ Rechnung beiliegt, auf dem Kundennummer angegeben ist. Der Käufer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs bei Rücksendungen.

7.3 Die GVS oder das Mitgliedsunternehmen sind auch ohne gesonderte Mitteilung im Rücknahmefall berechtigt, dem Käufer pauschale Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 12,50 EUR zu berechnen.
 

8. Gewährleistung

8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und Transportschäden müssen der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen bzw. der Transportversicherung unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Kaufgegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die GVS oder das Mitgliedsunternehmen bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt Gewährleistungsansprüche gegenüber der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen aus.

8.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, hat die GVS oder das Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Nacherfüllung die Wahl, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss des Ausgleichs von Folgeschäden des Käufers -, zwischen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

8.3 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Rücktritt zu verlangen.

8.4 Der Verkäufer übernimmt keine Garantie.

8.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.
 

9. Haftung

9.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen verspäteter oder nicht erfolgten Lieferung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der GVS bzw. dem Mitgliedsunternehmen als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

9.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 

10. Datenschutz

Durch Bestellung stimmt der Kunde der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-bezogener Daten zu, soweit dies für die Zweckbestimmung des Parteienverhältnisses notwendig ist.
 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit unter www.gvs-eg.de oder auf der Homepage der jeweiligen Mitgliedsunternehmen eingesehen werden. Diese sind auch auf der Rückseite der Rechnungen enthalten.

11.2 Erfüllungsort ist der Sitz des jeweiligen Verkäufers, unabhängig von einem evtl. abweichenden Lieferweg. Ist der Käufer Kaufmann, so ist für alle Streitigkeiten aus den Verträgen und damit zusammenhängende Rechtsbeziehungen der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschrift-verfahren.

11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der UN-Kaufrechtskonvention vom 11. April 1980.

11.4 Änderungen dieser Bestimmungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.